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geschrieben am: 19.04.2002 um 09:18 Uhr
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Entrüstung nach US-Urteil
"Die Bestrafung von Pädophilen wird nun unendlich schwerer"
Von Frank Patalong
Der Oberste Gerichtshof der USA erklärte das Gesetz zur Verhinderung von Kinderpornografie für verfassungswidrig. Zumindest Produzenten "virtueller Kinderpornografie" haben freie Bahn - gedeckt durch das Recht auf "freie Meinungsäußerung".
Die erste Ergänzung zur amerikanischen Verfassung garantiert den Bürgern der Vereinigten Staaten in deutlichen Worten die Freiheit, ihren religiösen Neigungen nachzugehen, die Freiheit der Versammlung, die Pressefreiheit und die, sich beschwerdeführend an die Autoritäten zu wenden. Vor allem aber garantiert das "First Amendment" die Freiheit der
Meinungsäußerung:
"Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances."
Folgt man einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der USA, dann bedeutet "Meinungsfreiheit" seit Dienstag, dem 16. April 2002, auch das Recht, per Photoshop den Kopf der minderjährigen Britney Spears in ein Hardcore-Pornobild einzufügen, selbst wenn dieses klar erkenntlich in einem pädophilen Kontext steht.
In einem Urteil, das in den Vereinigten Staaten umgehend zu einem Sturm der Entrüstung führte, befand der Supreme Court, das es einen Unterschied gebe zwischen Kinderpornografie und solchen Darstellungen, bei denen "keine echten Kinder" zu sehen seien. Das sei "virtuelle Kinderpornografie" - und die sei durch das First Amendment geschützt.
Zwischen Knast und einem freien Leben steht für emsige Pädophile, die ihre "Werke" über das Internet verbreiten,
in den USA also künftig ein Crashkurs in Photoshop: Zwar seien mit den Techniken der modernen Bildbearbeitung heute Fälschungen von echten Bildern kaum mehr zu unterscheiden, auch "virtuelle Kinderpornografie" also moralisch zu verurteilen - rechtlich habe man jedoch keine Handhabe gegen jemanden, der ein missbrauchtes Kind erst mit digitalen Mitteln erschaffe.
H. Louis Sirkin, Anwalt der "Free Speech Coalition", einer Lobbygruppe der Pornoindustrie, reagierte euphorisch auf das Urteil: "Das Gericht sagt damit deutlich, dass es sich nicht um Kinderpornografie handeln kann, wenn kein echtes Kind involviert ist".
Zum Jubeln hat der Mann allen Grund: Das Urteil des Obersten Gerichtes verwandelt eine bis dahin eindeutige Rechtsprechung in eine Grauzone, in der Teile des geltenden
Gesetzes gegen Kinderpornografie faktisch ausgehebelt werden. Galt bisher die Verbreitung solcher Bilder unter dem 1996 verabschiedeten Child Pornography Prevention Act als generell strafbar, ist nun erst einmal bei der Produktion anzusetzen und zu prüfen, ob die augenscheinlich kinderpornografischen Bilder nicht manipuliert wurden. Bisher stand auch der Empfang solcher Bilder fraglos unter Strafe, wenn die darauf abgebildeten Personen "minderjährig zu sein schienen":
"Wir haben immer gesagt", triumphiert Sirkin, "dass man nicht klären kann, ob eine Person, die in einen sexuellen
Akt involviert ist, volljährig ist oder nicht, wenn diese Person gar nicht existiert".
Das, wettern Gegner und Computer-Experten, ist so aalglatt wie an den Haaren herbeigezogen: Niemand bestreitet, dass das Gros aller verbreiteten kinderpornografischen Bilder tatsächlich auf dem sexuellen Missbrauch Minderjähriger basiert. Und "eine Volljährige mit üppigen Brüsten, Zöpfchen und einem kurzen Röckchen ist für einen Pädophilen uninteressant", sagt Mark Kernes, der das wissen muss: Als Redakteur betreut er ein Fachmagazin der Pornofilm-Industrie.
Wirklich "virtuelle", das heißt komplett am Rechner entstandene Bilder, gibt es dagegen so gut wie gar nicht.
Britney Spears aufs heftigste engagiert in sexuellen Handlungen - das gibt es wie Sand am Meer: Immer derselbe
Kopf auf Tausenden von Fotos. "Meinungsfreiheit" ist das so lange, wie der Manipulator nicht darauf verfällt, ihren
Kopf auf den eines missbrauchten Kindes zu montieren. "Was das Gericht mit seinem Urteil sagt, ist, dass etwas nur dann Kinderpornografie sein kann, wenn echte Kinder involviert sind" - und nicht, wenn das "nur" so aussehe, interpretiert Kernes und findet das "schockierend".
Rechtlich zu belangen sind die Verbreiter selbst völlig virtueller Bilder allerdings auch, wenn das so entstandene Bild als "obszön" einzustufen ist: Obszönität, darauf wiesen die Richter ausdrücklich hin, sei durch das First Amendment
nicht gedeckt. |
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