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FSK

Nutzer: Shaft2
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geschrieben am: 22.09.2002    um 13:58 Uhr   

"Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Ihre Wahrnehmung ist vorwiegend episodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierende Fähigkeiten sind noch kaum ausgebildet. Schon dunkle Szenarien, schnelle Schnittfolgen oder eine laut bedrohliche Geräuschkulisse können Ängste mobilisieren oder zu Irritationen führen. Kinder bis 6 Jahre identifizieren sich vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können. Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen ist daher sehr wichtig.

"Freigegeben ab 6 Jahren"
Ab 6 Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken. Allerdings sind bei den 6- bis 11-jährigen beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit dem 9. Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein 6-jähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.

"Freigegeben ab 12 Jahren"
Bei Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet werden kann. 12- bis 15-jährige befinden sich in der Pubertät, einer schwierigen Entwicklungsphase der Selbstfindung, die mit großer Unsicherheit und Verletzbarkeit verbunden ist. Insbesondere Filme, die zur Identifikation mit einem "Helden" einladen, dessen Rollenmuster durch antisoziales, destruktives oder gewalttätiges Verhalten geprägt ist, bieten ein Gefährdungspotential. Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewußtseinsbildung bedeutsam.

"Freigegeben ab 16 Jahren"
Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit wird mit besonderer Sensibilität geprüft.

"Nicht freigegeben unter 18 Jahren"
Erhält ein Film, Video oder sonstiger Bildträger keine Jugendfreigabe, wird er lediglich auf Übereinstimmung mit § 2 der FSK-Grundsätze hin geprüft. Dessen Maßstäbe liegen deutlich unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Normen. An dieser Entscheidung sind allein die Vertreterinnen und Vertreter der Film- und Videowirtschaft beteiligt. Dieses Kennzeichen signalisiert eine Abwägung zwischen einem ethischen Minimalstandard und genrespezifischen Ästhetiken. Das Kennzeichen dient mit seiner Schutzfunktion der freien Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit sowie der Kunstfreiheit. Die strafrechtlichen Vorschriften (§ 130 Volksverhetzung, § 131 Gewaltverherrlichung, § 184 Pornografie Strafgesetzbuch) sind die gesetzlich vorgegebenen Schranken der Filmfreiheit.

Prüfung für die stillen Feiertage
Nach Art. 140 des Grundgesetzes sind die Sonn- und Feiertage gesetzlich geschützt. Besonderen Rechtsschutz genießen die "stillen" Feiertage Karfreitag, Allerheiligen, Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totensonntag. Nicht freigegeben für die stillen Feiertage werden Filme, die dem Charakter dieser Feiertage so sehr widersprechen, daß eine Verletzung des religiösen Empfindens zu befürchten ist. Die bundesweit gültigen Entscheidungen der FSK sind keine Empfehlung für die Vorführung an Feiertagen, gewährleisten aber Rechtsschutz für die Filmtheater.
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Nutzer: Shaft2
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geschrieben am: 22.09.2002    um 14:03 Uhr   
SPIO
Aufgaben und Ziele

Die Spitzenorganisation der Deutschen Filmwirtschaft e.V. (SPIO) wurde 1950 in Wiesbaden gegründet und vertritt seitdem die Interessen der deutschen Filmwirtschaft. Sie stellt einen Dachverband dar, dem zahlreiche Mitglieder aus dem filmwirtschaftlichen Bereich angehören. Zu den Aufgaben der SPIO gehören neben den filmpolitischen Diskussionen und der Selbstverständigung auch Servicefunktionen für ihre Mitglieder. Die Mitglieder von SPIO-Mitgliedsverbänden können sich über die SPIO bei den IFFB akkreditieren.

Zu den Serviceleistungen der SPIO gehören ausserdem das Titelregister sowie statistische Auswertungen und juristische Beratungen und Gutachten zu Filmen. Darüber hinaus übernimmt die SPIO zunehmend auch zahlreiche administrative Aufgaben sowie kulturelle Verantwortung/Engagement. Der amtierende Präsident der SPIO ist Steffen Kuchenreuther, die Geschäftsführung wird von Helmut Poßmann und Christiane von Wahlert wahrgenommen.

Administrative Aufgaben

Die SPIO fungiert als Verwaltungsdienstleister für mehrere Institutionen. Sie übt die Finanz- und Personalverwaltung für das Deutsche Filminstitut e.V. - DIF, die Friedrich-Wilhelm Murnau-Stiftung und die Deutschen Filmkünstlernothilfe aus.

Kulturelles Engagement

Das kulturelle Engagement der SPIO reicht weit zurück. Schon 1950 zählte sie zu den Hauptträgern des gerade neu gegründeten Deutschen Instituts für Filmkunde e.V. - heute Deutsches Filminstitut e.V. (DIF) - und beteiligte sich damit an der oft vernachlässigten Dokumentation und Sicherung. Sie gründete die Friedrich-Wilhelm-Murnau Stiftung, welche sich bis heute um die Erschließung, Rekonstruktion und Verbreitung dieses bedeutenden kulturellen Erbes kümmert. Schließlich rief die SPIO auch die Deutsche Filmkünstlernothilfe ins Leben, die als spendenfinanzierte, gemeinnützige Stiftung hilft, soziale Härten abzufedern.
SPIO-Juristenkommission

Die Mitglieder der SPIO können bei Ablehnung der Kennzeichnung oder anstelle der Prüfung durch die FSK eine gutachterliche Stellungnahme durch die Juristenkommission (JK) der SPIO einholen. Diese aus drei unabhängigen Juristen bestehende Kommission prüft, ob ein Film, Video oder sonstiger Bildträger gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt. Ein JK-Votum hat den Status eines privatrechtlichen Gutachtens, das die strafrechtliche Unbedenklichkeit, nicht jedoch eine Übereinstimmung mit den Prüfgrundsätzen der FSK zum Ausdruck bringt.

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Nutzer: NetSpy
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geschrieben am: 22.09.2002    um 14:52 Uhr   
und nu?
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Nutzer: Shaft2
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geschrieben am: 22.09.2002    um 15:34 Uhr   
ja wart ab ich bin ja lang noch nich fertig
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Nutzer: gummi.bär
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geschrieben am: 22.09.2002    um 16:11 Uhr   
und was kommt noch?
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Nutzer: Shaft2
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geschrieben am: 23.09.2002    um 14:44 Uhr   
Was kann Gegenstand der Indizierung werden?
In § 1 GjS heißt es:
"Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen."

Jugendgefährdend sind Medien, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal "sittlich zu gefährden" nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle und gefestigter Rechtsprechung auszulegen ist.

Im dritten Absatz des § 1 GjS werden Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen den Schriften gleichgestellt.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften befasst sich somit nicht ausschließlich mit Druckwerken. Gegenstand eines Indizierungsverfahrens können Medien aller Art sein.

Wesentlich ist, dass das Medium einen Inhalt, einen bestimmten Gedankenzusammenhang vermittelt. Bloßes Spielzeug lässt sich deshalb in der Regel nicht unter den Schriftbegriff fassen (z.B. ein Ninja-Wurfstern mit stumpfen Zacken, auch wenn das Hantieren damit gefährlich sein kann).

Zu den indizierungsfähigen Medien gehören im wesentlichen:

alle Printmedien wie z.B. Bücher, Taschenbücher, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Flugblätter, Comics und ähnliches;


Schallplatten, Schallplattenhüllen, Compactdiscs und Tonkassetten;


Computerspiele;


Spiele (vor allem bestimmte Brettspiele, die durch ihren Verlauf z.B. den Krieg oder nationalsozialistische Gewalttaten verherrlichen oder verharmlosen);


Videofilme, soweit sie von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) kein Freigabekennzeichen erhalten haben oder wenn sie mit "nicht freigegeben unter 18 Jahren" gekennzeichnet wurden.


Datenspeicher


Digitale Videodiscs und andere Bildträger

Die Bundesprüfstelle ist daher nicht zuständig zur Indizierung von Videofilmen, die von der FSK gekennzeichnet wurden mit
"freigegeben ohne Altersbeschränkung",
"freigegeben ab 6 Jahren",
"freigegeben ab 12 Jahren",
"freigegeben ab 16 Jahren",

für die Indizierung von Kinofilmen ist die BPjS nur dann zuständig, wenn sie der FSK gar nicht erst vorgelegt wurden oder wenn sie kein Freigabekennzeichen erhalten haben.
Für Fernsehsendungen ist die BPjS nicht zuständig. Das Ausstrahlen von Fernsehfilmen, die in der Videofassung indiziert sind, regelt § 3 Rundfunkstaatsvertrag.
Ebenso ist die BPjS nicht zuständig für solche Medien, die unter § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages fallen sowie für inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht.

Eine Teilindizierung z.B. von einzelnen Seiten einer Zeitschrift mit dem Ziel, sie herauszutrennen, um die übrige Zeitschrift weiter zu vertreiben, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich untersagt. Auch kann die Bundesprüfstelle keine Schnittauflagen bei Filmen verfügen, denn dies würde dazu führen, dass Erwachsene keinen Zugang zu diesen Szenen haben.
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Nutzer: Shaft2
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geschrieben am: 23.09.2002    um 15:12 Uhr   
Was ist jugendgefährdend?
Gewalt
Mit Gewaltdarstellungen ist die Bundesprüfstelle am häufigsten befasst. Die Bundesprüfstelle hat in diesem Bereich im wesentlichen Videofilme und Computerspiele indiziert.
Mediale Gewaltdarstellungen wirken unter anderem dann verrohend,

wenn Gewalt in großem Stil und in epischer Breite geschildert wird;
wenn Gewalt als vorrangiges Konfliktlösungsmittel propagiert wird;
wenn die Anwendung von Gewalt im Namen des Gesetzes oder im Dienste einer angeblich guten Sache als völlig selbstverständlich und üblich dargestellt wird, die Gewalt jedoch in Wahrheit Recht und Ordnung negiert;
wenn Selbstjustiz als einziges probates Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit dargestellt wird;
wenn Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert geschildert werden.
Die bisherige Spruchpraxis der Bundesprüfstelle nimmt im Hinblick auf Computerspiele eine verrohende Wirkung an, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:
Gewalt gegen Menschen als einzig mögliche Spielhandlung;
Gewalttaten gegen Menschen, die im einzelnen visualisiert werden (blutende Wunden, zerberstende Körper, Todesschreie);
Gewalt gegen Menschen, wobei die Gewaltanwendung belohnt wird (Punktegewinn, erfolgreiches Durchspielen nur bei Anwendung von Gewalt).

Kriegsverherrlichung, Kriegsverharmlosung

Kriegsverherrlichende Darstellungen kommen in allen Medienbereichen vor. Präferenzen für einen bestimmten Medienbereich gibt es hier nicht.
Eine jugendgefährdende Kriegsverherrlichung ist gegeben, wenn Krieg als reizvoll oder als Möglichkeit beschrieben wird, zu Anerkennung und Ruhm zu gelangen.

Eine Verharmlosung des Krieges kann einer Verherrlichung des Krieges gleichstehen und deshalb ebenfalls jugendgefährdend sein, wenn Tod, Zerstörung, Kriegsnot und Kriegselend bagatellisiert werden.

Sexualethisch desorientierende Medien, Pornographie

Ein Medium ist pornographisch, wenn es unter Hintansetzen aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und wenn seine objektive Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf Aufreizung des Sexualtriebes abzielt.
Auch wenn ein Medium nicht pornographisch ist, gilt es als sexualethisch desorientierend, wenn es Menschen auf entwürdigende Art zu sexuell willfährigen Objekten degradiert, wenn z.B. Frauen zu Sexualobjekten herabgewürdigt werden. Gleiches gilt, wenn ein Medium frauendiskriminierende Praktiken anpreist, sadistische Vorgehensweisen als luststeigernd propagiert und wenn Vergewaltigung als Lusterlebnis dargestellt wird.
Medien, die Sexualität mit Kindern, mit Tieren oder in Verbindung mit Gewalt schildern, sind gemäß § 184 Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) nicht nur jugendgefährdend, sondern sozialschädlich. Ihre Abgabe nicht nur an Minderjährige sondern auch an Erwachsene ist daher unter Strafandrohung verboten.
Medien mit sexualethisch desorientierendem Inhalt werden der BPjS zur Prüfung am häufigsten in Form von Printmedien (Zeitschriften, Taschenbücher) vorgelegt. Es gibt auch eine Vielzahl pornographischer Computerspiele, die von der BPjS indiziert wurden. Videofilme mit pornographischem Inhalt werden bei der BPjS nur ganz selten eingereicht, da solche Produktionen zum größten Teil nur in speziellen Geschäften erhältlich sind, zu denen Kinder und Jugendliche ohnehin keinen Zugang haben.
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Nutzer: Shaft2
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geschrieben am: 23.09.2002    um 15:13 Uhr   
Verherrlichung der NS-Ideologie, Rassenhass

Die Propagierung und Verherrlichung der nationalsozialistischen Weltanschauung im sogenannten "Dritten Reich" ist nicht ausdrücklich im Beispielkatalog des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgeführt. Doch schon sehr frühzeitig hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Eingreifen der BPjS bestätigt: Verfassungsfeindliche Schriften sind sozialethisch desorientierend, d.h. also rechtsradikale Schriften ebenso wie betont neonazistische.
Am häufigsten wird NS-Ideologie in Erlebnis- und Erinnerungsbüchern, auch auf Schallplatten und neuerdings in Computerspielen verbreitet. Dabei verbinden sich NS-Tendenzen mit rassistischen Tönen. Ausländerhass wird geschürt mit Hetzparolen z.B. in dem Computerspiel "KZ-Manager", wo es darauf ankommt, ein Konzentrationslager mit Türken zu füllen und mit NS-Methoden vorzugehen.

Jugendgefährdende Propagierung der NS-Ideologie liegt vor:

wenn für die Idee des Nationalsozialismus, seine Rassenlehre, sein autoritäres Führerprinzip, sein Volkserziehungsprogramm, seine Kriegsbereitschaft und seine Kriegsführung geworben wird;
wenn die Tötung von Millionen Menschen, insbesondere die systematische Ausrottung jüdischer Menschen im sogenannten "Dritten Reich" geleugnet wird;
wenn das NS-Regime durch verfälschte oder unvollständige Informationen aufgewertet und rehabilitiert werden soll, insbesondere wenn Adolf Hitler und seine Parteigenossen als Vorbilder (oder tragische Helden) hingestellt werden;
Zum Rassenhass stachelt ein Medium an,
wenn Menschen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer anderen Rasse, Nation, Glaubensgemeinschaft o.ä. als minderwertig und verächtlich dargestellt oder diskriminiert werden.
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Nutzer: Shaft2
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geschrieben am: 23.09.2002    um 15:16 Uhr   
§ 6 GjS bestimmt, in welchen Fällen von Medien eine schwere Jugendgefährdung ausgeht.
Zu den schwer jugendgefährdenden Medien gehören

rassistische,
den Holocaust leugnende Medien,
gewaltverherrlichende,
gewaltverharmlosende Medien und solche,
die Gewalt in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen;
pornographische Medien
und sonstige offensichtlich schwer jugendgefährdende Medien, z.B. solche, die den Drogenkonsum verherrlichen oder verharmlosen.
Schwer jugendgefährdende Medien gelten kraft Gesetzes als indiziert. Die Abgabe- und Verbreitungsbeschränkungen gelten also auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle.
Um Unklarheiten beim Handel zu vermeiden, nimmt die BPjS aber auch schwer jugendgefährdende Medien auf Antrag ausdrücklich in die Liste auf und macht die Aufnahme im Bundesanzeiger bekannt.

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Nutzer: Battledog
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geschrieben am: 23.09.2002    um 19:35 Uhr   
ähm..ja seh ich auch so.....
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Nutzer: Shaft2
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geschrieben am: 24.09.2002    um 10:40 Uhr   
§ 3 GjS
Keine indizierten Medien Kindern und Jugendlichen zugänglich machen!
Verboten ist das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen indizierter Medien gegenüber Kindern oder Jugendlichen.

Das Zugänglichmachen bildet hier den Oberbegriff. Es bedeutet: Niemand darf Kindern oder Jugendlichen den Inhalt des indizierten Mediums zeigen. Dabei ist gleichgültig, ob den Minderjährigen das indizierte Objekt in die Hand gegeben oder indirekt zugänglich gemacht wird. Es genügt, dass man z.B. den Videofilm selbst in den Recorder schiebt und Kinder oder Jugendliche dann zuschauen lässt. Ebenso macht jemand den Inhalt eines indizierten Buches zugänglich, wenn er den Minderjährigen daraus vorliest.

Bei den Fällen des Anbietens und des Überlassens wird Minderjährigen das indizierte Objekt in die Hand gegeben.

Ebenso dürfen indizierte Inhalte nicht durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, dass das Angebot oder die Verbreitung des Inhalts auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann.

Elternrecht und Jugendschutz

Da das Elternrecht in Art. 6 des Grundgesetzes privilegiert bleiben muss, sind alle Erziehungsberechtigten von Strafe ausgenommen, wenn sie indizierte Medien ihren Kindern zugänglich machen. Das steht in § 21 Abs. 4 GjS. Erziehungsberechtigter ist, wer das Sorgerecht für den Minderjährigen hat. In erster Linie sind das die Eltern.

In Missbrauchsfällen (z.B. bei einem Zugänglichmachen von Kinderpornographie), wenn das Kindeswohl erheblich gefährdet wird, kann das Jugendamt einschreiten und gem. § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beim Vormundschaftsgericht alle geeigneten Maßnahmen herbeiführen, die unter Einschränkung des elterlichen Sorgerechts den Jugendschutz durchsetzen.

Zutritt für Kinder und Jugendliche verboten!

Soweit Gewerbetreibende auch mit indizierten Medien handeln, dürfen sie diese nicht an Orten ausstellen oder anbieten, die Kindern und Jugendlichen zugänglich sind oder von ihnen eingesehen werden können. D.h. indizierte Medien dürfen nur "unter dem Ladentisch" verkauft werden.

Werden indizierte Medien gewerblich vermietet (z.B. Videoverleih), so sind an die Räumlichkeiten, in denen die Medien angeboten und vermietet werden, besondere Anforderungen zu stellen:

Indizierte Medien, die an Kunden vermietet werden, dürfen nur in sogenannten Ladengeschäften ausgestellt oder angeboten werden. Bei Ladengeschäften, in denen indizierte Medien ausgestellt oder angeboten werden, muss Kindern oder Jugendlichen der Zutritt untersagt werden. Außerdem darf dieses Geschäft nicht von außen einsehbar sein.

Ein Ladengeschäft ist ein Einzelhandelsgeschäft, das einen separaten Außeneingang hat und räumlich und organisatorisch eigenständig betrieben wird. D.h.:

Es muss von einer öffentlichen Verkehrsfläche zu betreten sein;
es darf nur durch den separaten Außeneingang zugänglich sein;
es muss eigenes, nur für diesen Ladenbereich zuständiges Personal haben;
die gesamte Geschäftsabwicklung, vom Auswählen des indizierten Objektes durch den Kunden bis hin zum Bezahlen des Kauf- oder Verleihpreises an einer Kasse, muss sich in diesem Ladengeschäft abspielen.
So dürfen z.B. indizierte Videos nicht in Familienvideotheken ausgestellt oder angeboten werden.
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Nutzer: Shaft2
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geschrieben am: 24.09.2002    um 10:41 Uhr   

§ 4 GjS
Kein Verkauf im Versandhandel oder am Kiosk!
§ 4 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften enthält eine Reihe von Vertriebsbeschränkungen für indizierte Medien.

Indizierte Medien dürfen nicht

im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,
in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt,
im Versandhandel oder
in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln angeboten, verkauft, verliehen oder vorrätig gehalten werden.
Im Versandhandel dürfen solche Medien nicht vertrieben werden, weil der Versandhandel das Alter seiner Kunden nur schlecht überprüfen kann. Wer auf dem Bestellschein sein Alter mit 18 Jahren angibt, muss dieses noch längst nicht erreicht haben.
Verlegern und Zwischenhändlern ist die Belieferung an die Inhaber oben bezeichneter Betriebe verboten.

Darüber hinaus sind Verleger, Zwischenhändler und Importeure verpflichtet, ihre Abnehmer von der Indizierung zu informieren.


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Nutzer: Shaft2
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geschrieben am: 24.09.2002    um 10:43 Uhr   
§ 5 GjS
Nicht für indizierte Medien werben!
§ 5 GjS enthält drei Werbeverbote:

Ein indiziertes Medium darf nicht mehr in der Öffentlichkeit beworben werden. Zulässig ist die Werbung für das Medium innerhalb solcher Räume, zu denen nur Erwachsene Zutritt haben.
Für indizierte Teledienste darf nur geworben werden, wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen ist.
Allerdings darf in keinem Fall mit der Indizierung "geworben" werden bzw. damit, dass ein Indizierungsverfahren anhängig ist oder war. Das gilt auch für den Fall, dass ein Medium nicht indiziert wurde.
Verboten ist jede Form der Werbung, auch die Werbung, die selbst nicht jugendgefährdend ist. Die Nennung auch nur des Titels eines indizierten Mediums ist verboten (sogenannte gegenstandsneutrale Werbung).
Verstöße gegen die Abgabe-, Verbreitungs- und Werbeverbote
Wer gegen die Vorschriften der §§ 3 - 5 GjS verstößt, macht sich strafbar!
Ein Verstoß kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Strafbar ist nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln.

Vorsätzlich handelt, wer bewusst und willentlich gegen das Gesetz verstößt. Fahrlässig handelt, wer bei genügender Sorgfalt hätte erkennen können, dass das Medium, das er verbreitet, indiziert oder schwer jugendgefährdend ist. Die Strafverfolgung wird durch Polizei und Staatsanwaltschaften wahrgenommen.

Erziehungsberechtigte sind von der Strafbarkeit ausgenommen, wenn sie ihren Kindern indiziertes Material zugänglich machen. Das folgt aus ihrem verfassungsrechtlich garantierten Sorgerecht. Dieses kann allerdings in groben Missbrauchsfällen gerichtlich eingeschränkt werden.
Bestellung von Jugendschutzbeauftragten oder Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle

Mit Inkrafttreten des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG) wurden diejenigen, die gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste zur Nutzung bereithalten, verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese Dienste allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können.
Die Verpflichtung des Diensteanbieters kann auch dadurch erfüllt werden, dass er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.


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Nutzer: Shaft2
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geschrieben am: 24.09.2002    um 10:45 Uhr   
Beschlagnahmen und Einziehungen von Medien gehören nicht zu dem Tätigkeitsbereich der Bundesprüfstelle. Das ist Sache der Strafverfolgungsbehörden.
Die Staatsanwaltschaften sind die dafür zuständigen Stellen. Sie müssen bei Gericht einen entsprechenden Beschlagnahme-/Einziehungsbeschluss erwirken.

Die Fallgestaltungen bei der Beschlagnahme und der Einziehung sind variationsreich. Zu den wichtigsten Fällen zählt die Beschlagnahme/Einziehung von Medien, die den Straftatbestand des § 131 StGB oder den des § 184 Absatz 3 StGB erfüllen:

Die Vorschrift des § 131 StGB betrifft die gewaltverherrlichenden und gewaltverharmlosenden medialen Darstellungen bzw. solche, die Gewalt in menschenverachtender, exzessiver Weise vorführen.

§ 184 StGB verbietet die sadistische, sodomitische und pädophile Pornographie.

Medien, die die Straftatbestände des § 131 oder des § 184 Abs. 3 StGB erfüllen, gelten nicht nur als jugendgefährdend, sondern sogar als sozialschädlich. Ihre Verbreitung ist deshalb generell untersagt. Folglich werden sie, wenn sie auf dem Markt auftauchen, beschlagnahmt bzw. eingezogen.
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Nutzer: Shaft2
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geschrieben am: 24.09.2002    um 15:21 Uhr   
nun so viel fragen sich was soll das! also nun das ist die grundlage für ein diskusion über neue zensur gesetze weil die leute glauben das sei zu swach. Ich bin der meinung das wenn sich alle an diese gesetze halten würden und die altersfreigaben, das machen diskusionen nicht vorkommen würden!
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Nutzer: DegenerationX
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geschrieben am: 26.09.2002    um 20:57 Uhr   
shaft
du hast nix zu tun oda seh ich dat falsch

DX
Geändert am 26.09.2002 um 20:58 Uhr von DegenerationX
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Nutzer: Shaft2
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geschrieben am: 27.09.2002    um 13:02 Uhr   
na klar ha das was damit zu tun
Der Schwarze Mann Shaft
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Nutzer: Gast_Paccy
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geschrieben am: 27.09.2002    um 22:07 Uhr   
...also ich les das nicht alles durch :-)...

;-) Paccy
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