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fristlose Kündigung der Wohnung na tolle weihnacht...

Nutzer: kiwi___
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geschrieben am: 24.12.2004    um 16:32 Uhr   
der titel lässt schon erahnen was mir grade passiert ist würde gerne von euch wissen falls ihr sowas schon mal erlebt habt oder freunden wie ihr das gehandhabt habt.
mieter bund ist informmiert kann aber nichts tun weil sie über die ft natürlich geschlossen haben..
(nachtrag:) muss wohnung bis zum 04/12/30 verlassen haben!

bitte nur ernst gemeinte kommentare thx





rOcK On
Geändert am 24.12.2004 um 16:34 Uhr von kiwi___
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Nutzer: zapperine
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geschrieben am: 24.12.2004    um 16:54 Uhr   
ähm... was steht denn im mietvertrag?? da muss doch eine kündigungsklausel drin stehen, mit entsprechenden kündigungsfristen? btw: je länger man in einer wohnung wohnt, desto grösser ist der kündigungsschutz meines wissens. gilt aber nur, wenn miete pünktlich bezahlt wurde und man die wohnung nicht hat verkommen lassen oder andere mieter bedroht, die hauswoche misachtet und und und.

anders ausgedrück: hast du was ausgefressen, dass man dich von heut auf morgen auf die strasse setzen will????

lieben gruss
zappi
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Nutzer: T.J.Hooker
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geschrieben am: 24.12.2004    um 17:19 Uhr   
Wenn du nix verbrochen hast,bzw dir was zu schulden hast kommen lassen,dann muss sich ein vermieter,bzw eine Wohnungsgesellschaft an gewisse fristen halten.Eine grundlose fristlose Kündigung ist nach deutschem Recht unwirksam.
Also poste bitte mal die begründung für die Kündigung.

Wenn zb das Haus unbewohnbar ist oder Baufällig oder von Amts wegen zu räumen wegen gefahrenabwehr ist der vermieter zur bereitstellung einer GLEICHWERTIGEN Ersatzwonung verpflichtet und muss sogar vorschläge einholen und sämtliche Kosten tragen sowie zu organiesieren von Packer bis Möbelwagen und renovierungen.

Und bevor hier müll gepostet wird,hier kann dir nur ein Fachmann helfen,Ein Rechtsanwalt im Mietrecht.Nummern in Gelbe Seiten oder I-Net.Hilfe über Verbraucherschutzagenturen..

Im Notfal Einstweile gerichtliche Verfügung die auch an Feiertagen erwirkt werden kann.Meine empfehlung: Rufe einen Rechtsanwalt für Mietrecht hinzu.Denn der weiss was anbach ist.

Und zum schluss.Es ist eine unverschämtheit am Weihnachtsfeste oder Neujahrsfest so etwas zu tun,warum auch immer.Denn als Fest der Nächstenliebe kenne wohl viele Leute
keine MENSCHLICHKEIT.

Hol dir hilfe denn Anwaltliche oder Fachliche Hilfe,denn allein bist du gegen grossgesellschaften machtlos.

viel erfolg,viel glück,kämpfe für dein recht.

Möge der Weihnachtsengel dir beistehen.grüsse Hooker
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Nutzer: gummi.bär
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geschrieben am: 24.12.2004    um 19:43 Uhr   
ich kann hier nicht anfangen zu fachsimpeln. dennoch ist mein beitrag ernstgmeint und ich wünsche dir viel erfolg. dass so eine missliche situation bald ein ende nimmt.

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Nutzer: Menolly
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geschrieben am: 24.12.2004    um 19:58 Uhr   
(zitat)Wenn du nix verbrochen hast,bzw dir was zu schulden hast kommen lassen,dann muss sich ein vermieter,bzw eine Wohnungsgesellschaft an gewisse fristen halten.Eine grundlose fristlose Kündigung ist nach deutschem Recht unwirksam.
Also poste bitte mal die begründung für die Kündigung.

Möge der Weihnachtsengel dir beistehen.grüsse Hooker(/zitat)

Ho Tj, auch eine fristlose Kündigung ist möglich... aber sie muss begründet sein.... ohne Grund geht nix, Gründ für fristlose Kündigung ist z.b. Keine Mietzahlung oder Vermieter tätlich bedroht oder oder oder....und hier muss der Mieter auch schriftlich abgemahnt worden sein!!

Ansonsten such dir nen guten Rechtsanwalt...

griez
Meno
Wir sind der Stoff, aus dem die Träume gemacht sind. Shakespeare
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Nutzer: volvoe56
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geschrieben am: 24.12.2004    um 20:35 Uhr   
ist das ein scherz? oder wer nimmt sowas ernst?

selbst wenn diese kündigung real ist - kein grund zur panik, niemand steht von heut auf morgen auf der strasse

liebe(r) kiwi, wenn du wirklich hilfe brauchst, dann wende dich direkt an mich : volvoe@gmx.de
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Nutzer: BlackDevil
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geschrieben am: 25.12.2004    um 00:26 Uhr   
Das richtige Forum für solche Fragen:

Link

passende Antwort zu Deiner Frage:

Wenn der Mieter nach Kündigung nicht auszieht, muß der Vermieter auf Räumung klagen. Ohne Räumungstitel kann er nichts weiter unternehmen. In dem folgenden Verfahren wird dann überprüft, ob er dazu berechtigt war und auch noch ist (Mietrückstände können z.B. rechtzeitig nachgezahlt werden). Kommt der Vermieter damit durch, wird der Mieter (ggf. mit angemessener Frist) zur Räumung verurteilt, ansonsten wird die Klage abgewiesen.

gefunden bei: Link

am besten wäre (wie bereits erwähnt) von Verbraucherschutz oder Rechtsanwalt beraten lassen.

(oder auch an volvoe wenden)
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Nutzer: kiwi___
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geschrieben am: 25.12.2004    um 02:38 Uhr   
erstmal danke für euere beiträge. und um das mal klar zu stellen ja das ist real sonst wüde ich nicht wirklich hier rein schreiben.
der grund für meine fristlose kündigung ist das ich ANGEBLICH handgreiflich geworden war was nicht der Wahrheit entspricht.was passiert ist das ich mich darüber beschwert habe das ich eine miet erhöung bezahlen soll ob wohl es in meiner wohnung nie wämer war als 16C°.(randbemerkung die heizung war auch über 2 wochen defekt und da waren es 14C° in der wohnung)da habe ich ihr angedroht das ich mich bei der mietervereinigung melden werde und das dann nurnoch über anwälte laufen wird (da war noch einiges mehr an mängel)(vieleicht nich wirklich clever aber nun ja ) naja nach langen hin und her gebrülle wollte ich dann in meine wohnung zurück weil ich einfach keinen bock mehr hatte und die frau kommt mir hinterher stürmt in meine wohnung (ich war übers we weg also heizung aus und ca 11C° in besagter wohnung) und meinte ja frau XXXX da kann es ja garnich warm sein in ihrer wohnung alle heizungen sind ja aus. ich habe der frau versucht zu erklären das ich nich zuhause war und ich die heizung aus gemacht habe für die zeit. naja im entdefekt wars dann so das diese frau mich dann aus "klärungs grunden " zu den anderen mietern ziehen wollte und packte mich richtig dolle am arm ich versuche mich los zu reißen und schlag ihr um aus ihren "fängen" reißen dann AUSVERSEHEN die brille von der nase. klar die rennt dann zu den andern mietern und meint das ich sie geschlagen hätte ect pp die sehen eine zitat aus dem bereicht :"05 cm breite und 2 cm oberflächen hautabschürfung vom oberrand der lippe links bis neben die nase ziehend."
1. die war am 15.12. beim doc(es geschah am 14.12wie glaubwürdig ist das?)
2. das schreiben von ihrem anwalt kam am 21.12(hallo das war min 6 tage her)
tja so kennt ihr jetz meinen teil der story ob ihr das versteht oder nich aber ich wéiß das ich unschuldig bin leider hat die gute frau "zeugen". ich stehe alleine da.
danke nochmal
rOCk oN
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Nutzer: kiwi___
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geschrieben am: 25.12.2004    um 02:46 Uhr   
ach das habe ich noch vergessen habe das schreiben von ihrem rechtsanwalt am 22 bekommen habe dann auch direkt am nächsten tag die mieter vereinigung angerufen (einen norm anwlt kann ich mir zzt nich leisten ) die meinten da ich ja noch kein mittglied wäre könnten sie mir nicht vor anfang des jahres helfen.. soviel dazu

rock on
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Nutzer: starchaser
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geschrieben am: 25.12.2004    um 06:04 Uhr   

ohne urteil geht gar nix auf die schnelle, egal was der anwalt erzählt. also bleib auf dem teppich und warte ab bis die feiertage rum sind. wie volvoe schon sagte, auf der strasse wirste nicht landen.

in der zwischenzeit wird dir das ganze ohnehin nicht aus dem kopf gehen, also geh das schreiben durch und schreib zu *jedem satz* der kündigung ( nicht zerreissen, verbrennen oder sonstwie entsorgen ;-)) deine wahrheitsgemässen anmerkungen auf. diese sollten beweisbar sein. solange der andere keine beweise vorträgt, reicht jedoch auch der widerspruch.
notiere auch alle anderen anwesenden personen samt adressen, - sie werden wohl als zeugen geladen werden.

gegen die kündigung erwiderst du mit einem brief mit der schlichten feststellung, dass du der kündigung widersprichst. (einschreiben/rückschein)

gegen die begründung wird dann dein anwalt vorgehen.

sollte ein kurzfristiger termin nicht möglich sein, dann pack die kündigung, deine notizen, nebenkostenabrechnung, schreiben mit mieterhöhung und den mietvertrag und schlurf zum zuständigen amtsgericht (früh aufstehen, 7 uhr oder so). klopf klopf klopf beim rechtspfleger. zeig ihm die papiere und sprich es mit ihm durch. er wird dir sagen, was du im geschäftszimmer zu protokoll geben sollst und dir helfen, z.B: eine einstweilige verfügung gegen die ausserordentliche kündigung auszuformulieren.

unabhängig davon solltest du *so schnell wie möglich* eine neue bleibe suchen.
egal wie es ausgeht - weder du noch der vermieter werden wohl auf ein fortbestehen des gegenwärtigen vertrages vertrages beharren, gelle ?
auszugszeitpunkt mit vermieter schriftlich abstimmen, um spätere missverständnisse und schadensersatzforderungen wegen der nun leerstehenden wohnung auszuschliessen.

sollte deine gegendarstellung nicht stimmen, dann sieht es schlecht für dich aus. das gewaltmonopol hat nämlich allein papi staat.
nicht mal bei der bundeswehr darf ich als vorgesetzter einen untergebenen einfach anfassen. angesichts der heiklen situation sollte dich hier ein anwalt vertreten.

und das nächste mal nicht mit irgendwelchen anwälten argumentieren, sondern cool bleiben. spätestens seit diesem ausspruch dürftet ihr ohnehin geschiedene leute gewesen sein. wenn ein solches schreiben kommt - dann antwortest gefälligst das nächstemal schriftlich darauf.

reg dich erstmal ab und viel glück :-)
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Nutzer: volvoe56
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geschrieben am: 25.12.2004    um 07:42 Uhr   
hi starr
prima, du hast die lage gut im blick, ich weiss garnicht, wozu du MICH brauchst :-)

meine empfehlung an alle mieter, welche diese beiträge lesen: geizt nicht am jahresbeitrag für den mieterverein oder eine andere rechtsschutzversicherung!

kiwi
du solltest auf alle fälle zum anwalt gehen und wenn du einen kredit aufnehmen musst! (sooo teuer aber ist der garnicht- erkundige dich erstmal!) es ist allein schon psychologisch wichtig, deiner vermieterin zu zeigen, dass du dich zu wehren verstehst! (sonst glaubt sie an ein leichtes spiel und macht dir dein bissle leben zur hölle :-)
frohe weihnacht
volker
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Nutzer: kiwi___
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geschrieben am: 25.12.2004    um 17:49 Uhr   
danke ihr wart mir eine hilfe werde alles schnellst möglich einleiten. habe eine bleibe für über die feiertage bekommen so das ich nich in der wohnung bleiben muss naja ende gut fast alles gut..

rocK On
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Nutzer: kleinefreche_
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geschrieben am: 25.12.2004    um 19:07 Uhr   
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt seit 2003 für alle neuen Mitverträge 3 Monate. Es sei den Du hast noch einen alten Vertrag.
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Nutzer: kiwi___
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geschrieben am: 25.12.2004    um 19:17 Uhr   
nein habe wohl einen neuen vertrag 2003 im sommer unterschrieben
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Nutzer: BlueLady
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geschrieben am: 25.12.2004    um 20:22 Uhr   
hab noch nie gehört das einen wohnung fristlos gekündigt werden kann.. sie kann dich nicht rausschmeißen.. dazu bräuchte sie erstmal eine räumungsklage.. und ob sie die bekommen würde ist fraglich.. ich würd mir auch einen anwalt nehmen und beim vater staat gerichtsbeihilfe beantragen
Geändert am 25.12.2004 um 20:23 Uhr von bluelady
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"Autor"  
Nutzer: BlackDevil
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geschrieben am: 26.12.2004    um 00:33 Uhr   
[edit] doppelposting
Geändert am 26.12.2004 um 00:59 Uhr von BlackDevil
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Nutzer: BlackDevil
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geschrieben am: 26.12.2004    um 00:35 Uhr   
@Blue-Lady:

Gewalttätiger Mieter:
Fristlose Kündigung rechtens.Einem gewalttätigem Mieter darf nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln fristlos gekündigt werden.Der Amtsrichter stimmte der Räumungs- klage des Vermieters gegen ein Ehepaar zu.Die Frau hatte eine an- dere Mieterin des Hauses ohne ersichtlichen Grund mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen und auch noch am Arm verletzt. Der Vermieter müsse deshalb befürchten,dass sie auch noch gegen andere Mit- mieter aggressiv werde, hieß es in der Urteilsbegründung.Ein der- artiges Verhalten rechtfertige eine fristlose Kündigung. (Amtsgericht Köln, 209 C 242/99)

Trotzdem erstmal zur Wehr setzen:

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Beratungshilfe
Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Mittel für eine anwaltliche Rechtsberatung nicht aufbringen können, ist es möglich beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen.
Wird Ihnen Beratungshilfe gewährt, übernimmt der Staat für Sie die Kosten der Rechtsberatung durch einen Anwalt.
Die Beantragung der Beratungshilfe übernimmt Ihr Anwalt gern für Sie.

Prozesskostenhilfe
Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftliche Verhältnisse die erforderlichen Mittel für eine Prozessführung vor Gericht nicht oder nur teilweise aufbringen können, ist es möglich bei Gericht Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Wird Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt, übernimmt der Staat für Sie entsprechend Ihrer Einkommens- und Belastungssituation ganz oder teilweise die Kosten für Ihren Anwalt und das Gerichtsverfahren.
Wenn Ihnen Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Umstände dies erlauben, kann das Gericht eine Rückzahlung der Prozesskostenhilfe in Raten festsetzen. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie die Prozesskostenhilfe zunächst nicht zurückerstatten. Bei positiver Entwicklung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation müssen Sie jedoch damit rechnen, dass die Prozesskostenhilfe zurückgefordert wird.
Die Beantragung der Prozesskostenhilfe übernimmt Ihr Anwalt gern für Sie.

Quelle: Link

Grundsätzlich steht Ihnen nach dem Gesetz (konkret: § 114 ZPO) Prozeßkostenhilfe zu,wenn der von Ihnen beabsichtigte Prozeß (oder die von Ihnen beabsichtigte Verteidigung gegen Ansprüche eines anderen) Aussicht auf Erfolg hat,wenn überdies die Prozeßführung nicht mutwillig ist und
Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat es Sinn, einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe zu stellen. Bei der Antragstellung wird Ihnen unsere Checkliste für die Prozeßkostenhilfe sicher eine Hilfe sein.
Es kann sein, daß Sie Prozeßkostenhilfe nur unter der Auflage gewährt bekommen, den vom Staat bevorschußten Betrag ganz oder teilweise in Raten zurückzuzahlen.
Ändern sich die Voraussetzungen später, dann ist das Gericht berechtigt, einen Prozeßkostenhilfebeschluß aufzuheben oder abzuändern.

Quelle:Link

Checkliste für die Berechnung der Prozeßkostenhilfe:

Link






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Nutzer: BlackDevil
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geschrieben am: 26.12.2004    um 00:58 Uhr   
(zitat)und die frau kommt mir hinterher stürmt in meine wohnung...(/zitat)
Grundsätzlich haben Sie an Ihrer Wohnung das Hausrecht. Verschafft sich der Vermieter Zutritt, ohne Sie vorher gefragt zu haben, begeht er Hausfriedensbruch.
Davon gibt es nur eine Ausnahme, wenn für die Wohnung oder das übrige Haus eine unmittelbare Gefahr besteht, die nur dadurch abgewendet werden kann, dass Ihre Wohnung betreten wird. Beispiel: In Ihrer Wohnung hat sich ein Wasserrohrbruch ereignet oder es bricht ein Feuer aus. In diesem Falle ist der Vermieter berechtigt, ohne Vorankündigung die Wohnung sogar dann zu betreten, wenn Sie nicht daheim sind, um die Gefahr zu beseitigen.

Quelle: Link

Hausfriedensbruch
Wer unerlaubt in ein Haus ,eine Wohnung eindringt oder dort verweilt obwohl er zum verlassen aufgefordert wurde begeht Hausfriedensbruch und kann auf Antrag bestraft werden .
§123 STGB
Selbst der Vermieter begeht Hausfriedensbruch ,wenn er gegen den willen des Mieters in dessen Wohnung eindringt.
In seiner Wohnung hat nur der Mieter das Hausrecht.
Er kann also auch den Vermieter am betreten seiner Wohnung hindern .
§854,863 BGB

(zitat)...packte mich richtig dolle am arm ich versuche mich los zu reißen und schlag ihr um aus ihren "fängen" reißen dann AUSVERSEHEN die brille von der nase.(/zitat)
Notwehr
Die Notwehr ist ein strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund und bezeichnet die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, die zu Angriff und Abwehr führen, insbesondere durch Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen.
Stehen dem Angegriffenen mehrere Mittel zur Auswahl, ist das mildeste zu wählen, sofern damit der Angriff ebenso wirksam abgewehrt werden kann. Der Angegriffene darf dabei grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt; er ist nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist.
Sofern sich ein Verteidiger in Notwehr mit einer Schusswaffe und mit einem tödlichen Schuss verteidigt, hat er vorher die Anwendung der Schusswaffe anzudrohen und einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz zu versuchen.
Nicht nur Leib und Leben, sondern z.B. auch das Eigentum, die Ehre, der Besitz, die Intimsphäre und das Hausrecht dürfen notfalls mit scharfen Mitteln verteidigt werden, wenn es sich bei dem Angriff nicht um eine Bagatelle handelt.
Auch bei der irrigen Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs darf der Täter aber nicht mehr als der in wirklicher Notwehr Handelnde tun.
Der Irrtum über die rechtlichen Voraussetzungen der Notwehr, also beispielsweise über die Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung, wird bei Vermeidbarkeit des Irrtums -was in aller Regel der Fall ist - nur strafmildernd.

siehe hierzu auch:
§ 227 BGB
§ 32 StGB

Quelle: Link

gibt also sicher ein paar Möglichkeiten,der angedrohten Kündigung entgegenzutreten....auf jeden Fall erstmal zum Anwalt gehen (Fachanwalt für Mietrecht siehe Gelbe Seiten)

(zitat)einen norm anwlt kann ich mir zzt nich leisten(/zitat)

der Anwalt kann vorher prüfen,ob Beratungs-und Prozeßkostenhilfe gewährt wird....









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"Autor"  
Nutzer: T.J.Hooker
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geschrieben am: 26.12.2004    um 16:52 Uhr   
Ich stimme zu,im fall des falles stehen dir Finanzielle hilfen zu,und ich kann dir sagen nachdem ich den Fall in der Family besprochen habe,einem Bekannten hat der Mieterschutz auch ohne Midgliedschaft sofort geholfen,unter der vorraussetzung das er dann auch eintritt.soviel dazu.Weiterhin wenn dir der Vermieter stress macht oder in deine Wohnung kommt,dann mach rückstrewss und lass ihn via Polizei entfernen..Randalierern droht ja bis zu 10 Tagen Hausverbot bei Häuslicher gewalt.Auch ausserhalb von Ehe oder Eheähnlichen gemeinschaften.Das kann bei verstoss mit Polizeigewahrsam durchgesetzt werden.wie schon erwähnt ist das betreten ohne deine Zustimmung und oder anwesenheit ein Hausfriedenbruch bzw schwere vorsätzliche Nötigung.auch das kann den Vermieter teuer zu stehen kommen.
Mein Tip,laut eines bekannten Polizei Hauptkommissars,drohe bei erneuten Stress einfach mit der Polizei,oder zögere nicht sie zu rufen..Und nochnmal,eventuelle einsweilige Verfügungen sind auch im Wohnrecht an Feiertagen möglich.Auskunft wie und wo erteilt jede Polizeistation.

Jedoch eins ist klaro wie Sprudelwasser,du wirst da nie glücklich und kommst um neue Wohnungssuche nicht herum.Aber wie schon an anderer stelle erwähnt,von einer auf die andere Stunde geht das nicht,du hast auch rechte.ausserdem wenn du handgreiflich geworden sein sollst,was ich nicht vermutendann muss es der vermieter belegen können,dh er ist in der Beweispflicht.Und zu deiuner Heizung,das kannst du als Mängel einreichen,aber nur per Einschreiben,und nach wartezeit hast du recht auf Miertkürzung,aber bitte nur mit Anwalthilfe,tu das bitte nie alleine.Denn da gibt es genau festgelegte Prozente.und bist du nur einen Cent drüber dann gilt es als nicht bezahlte Miete und nach 2 Monatzmieten darf dir Fristlos gekündigt werden,ich hab ma angerufen beim Mieterverein.

Also mach dich so schnell wie möglich auf Suche nach neuer Wohnung,denke daran das es ein Wohnungsamt gibt das dir bestimmt hilft,auch das Internet hat im Immo Scout was stehen,oder die Sonntagszeitung.Oder machs wie ichs ma gemacht habe,ich bin rumgefahren und hab nach Gardienenlosen Fenstern geschaut und spontan geklingelt bei Bewohnern und nachgefragt und freunde helfen dir bestimmt.

Kopf hoch,das wird schon,denk immer dran,du hast viel mehr rechte als ein Vermieter hat.

Und wenn du dich unsicher fühlst und übergriffe befürchtest
dann hol dir doch für ein paar Tage nen Freund oder Kollega oder so ins Haus.Dann stehst du nicht alleine da.

Und wegen der Heizung empfielt der Mieterschutzverein,entweder der Vermieter lässt eventuelle schäden per Notdienst sofort beheben,ansonsten drohe mit Unzumutbarkeit und Hotel Pensionskosten wegen unzumutbarer zustände.

Ich hoffe das hilft etwas,viel glück,Hooker.
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"Autor"  
Nutzer: starchaser
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geschrieben am: 26.12.2004    um 23:29 Uhr   

hört auf mit dem paviandrohen und anpassen des falles. die beurteilung wird ein richter übernehmen.
die grenzen sind doch klar gezogen und alles, worum es geht, ist, die normalität wiederzufinden. ansonsten wird alles nur noch übler nach newtons actio est reactio und damit unnötig teurer.
und das wäre wohl das letzte, was die vitaminfrucht im moment brauchen könnte.



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"Autor"  
Nutzer: kiwi___
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geschrieben am: 30.12.2004    um 22:37 Uhr   
also ich habe jetz eiine wohnung und danke euch alle sehr für eure hilfe :-)
werde anfang des jahres wzur mieter schutz bund gehen, trotz allem
also vielen dank an euch
knufft alle mal



rock on
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"Autor"  
Nutzer: Lazor
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geschrieben am: 02.01.2005    um 14:42 Uhr   
(zitat)
Nicht nur Leib und Leben, sondern z.B. auch das Eigentum, die Ehre, der Besitz, die Intimsphäre und das Hausrecht dürfen notfalls mit scharfen Mitteln verteidigt werden, wenn es sich bei dem Angriff nicht um eine Bagatelle handelt.
(/zitat)

(sorry wegen offtopic)
Heisst obiger Auszug aus dem Gesetz, dass ich meine Ehre mit körperlicher Gewalt verteidigen darf? Ist das nicht ein etwas schwammiger Begriff? Ich meine, je nach dem wie wichtig mir Ehre ist, könnte ich sie ja auch handgreiflich gegen irgend jemanden verteidigen, der mich beleidigt!?!
Geändert am 02.01.2005 um 14:43 Uhr von Lazor
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"Autor"  
Nutzer: BlackDevil
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geschrieben am: 02.01.2005    um 21:51 Uhr   
hm...keine Ahnung...ich hab die Paragraphen im BGB und SGB nicht verfasst.....kommt sicher auf den jeweiligen Fall an und ist wohl reine Auslegungssache ;)
früher hat man sowas halt "Ordnungsschelle" genannt :)



Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)
4. Titel - Notwehr und Notstand (§§ 32 - 35)

§ 32
Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Link

Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)
Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231)

§ 227
Notwehr

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

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Geändert am 02.01.2005 um 21:53 Uhr von BlackDevil
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Nutzer: starchaser
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geschrieben am: 03.01.2005    um 02:22 Uhr   
es gilt immer noch der grundsatz der

und .. das gewaltmonopol liegt erstmal in der hand des staates.
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