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warum versteht man...

Nutzer: Gast_Apple
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geschrieben am: 17.11.1999    um 18:49 Uhr   
warum versteht man das eine leichter als das andere?
und manches auch gar nicht.

ein Beispiel:

Raub ist dasjenige Delikt, das jemand durch Entwendung eines ihm nicht gehörenden Gegenstandes unter Anwendung von Gewalt oder von Drohungen gegenüber einer anderen Person begeht, sofern die Intention der rechtswidrigen Aneignung besteht.

könnte einfacher so geschrieben werden:
Jemand nimmt einem anderen etwas weg. Er will es behalten. Aber es gehört ihm nicht. Beim Wegnehmen wendet er Gewalt an oder droht dem anderen, daß er ihm etwas Schlimmes anzun werde. Dieses Verbrechen heißt Raub.


es geht auch extrem:

§57 StVZO: Die Anzeige der Geschwindigkeitsmesser darf vom Sollwert abweichen in den letzten beiden Dritteln des Anzeigebereiches - jedoch mindestens von der 50 km/st-Anzeige ab, wenn die letzten beiden Drittel des Anzeigebereiches oberhalb der 50km/st-Grenze liegen - 0 bis +7 vom Hundert des Skalenendwertes; bei Geschwindigkeiten von 20km/st und darüber darf die Anzeige den Sollwert nicht unterschreiten.

Übrigens... wer sich auch nach dem zweiten Lesen des Textes immernoch nicht sicher ist, was er eigentlich bedeutet, ist sicher nicht allein.

[i]wartet einfach mal auf Reaktionen[/i]
Post an <A HREF="mailto:mr.apple@gmx.net mr.apple@gmx.net
Berni, der Apfel
[b]__________
eigentlich alles nur halb so schwer[/b]
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Nutzer: vero50
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geschrieben am: 17.11.1999    um 19:55 Uhr   
Du hast den Schlusssatz nicht in die «Einfachübersetzung» eingeschlossen: [i]... , sofern die Intention der rechtswidrigen Aneignung besteht.[/i]
D.h., Raub ist die ganze Angelegenheit nur dann, wenn der Täter sich seiner Handlung soweit bewusst ist, dass er um die Rechtswidrigkeit weiss. Dieses Wissen ist wieder von vielen Faktoren abhängig: Alter, Berechenbarkeit, Gesundheitszustand etc.
Es scheint zuweilen, die Justiz wolle sich mit einer möglichst komplizierten Formulierung vom übrigen Sprachverhalten des Volkes abgrenzen.
- Die Ziele sind dabei unklar:
- Verschleierung? Zugänglichkeit nur für Juristen?
- Schwächen des Volkes, das sich so in der Gesetzeswelt nur schwer zurechtfinden kann?
Ich meine, ein deutschsprachiger europäischer Staat hat letztes Jahr einen Vorstoss gestartet, zumindest das Strafgesetzbuch sprachlich einfacher zu gestalten. Habe vergessen, welcher es war.
Nun denn, man könnte stundenlang plaudern. vero
[Diese Nachricht wurde geändert von: vero50 (geändert am: 17-11-99).]
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Nutzer: Gast_grieky
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geschrieben am: 18.11.1999    um 09:49 Uhr   
nun Apple....zum Beispiel beim Raub, schreibst Du..."er will es behalten"!
Na...viele Räuber wollen das geklaute nicht behalten..da müßte dann stehen:" er will es weiter verkaufen"...
Die andere Sache ist ja wohl logisch! Das ist die Bauanleitung für das Ikea-Regal "Skala".....[i]grins...[/i]
Grieky
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Nutzer: Gast_Apple
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geschrieben am: 18.11.1999    um 10:46 Uhr   
also grieky... anstelle von "er will es behalten" koennte man auch schreiben, er will damit so umgehen, als ob es ihm gehoert - also behalten, verleihen oder es fuer Geld verkaufen.
und Vero: er muss nicht um die Rechtswidrigkeit wissen, sondern nur es sich aneignen wollen - widerrechtlicherweise
der Staat von dem du sprachst waren wohl die Niederlande - wo saemtliche Beamten in ihren Briefen leichter verstaendliches (also umgangssprachliches) Deutsch verwenden sollten
oder verwechsel ich da etwas?
ich nehme noch Vorschlaege an zum §57 StVZO
Berni, der Apfel
[b]__________
warum denn einfach
wenn's auch kompliziert geht?[/b]
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Nutzer: stoopid
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geschrieben am: 19.11.1999    um 16:50 Uhr   
[i]ma reischneit und auch sein extrascharfen senf dazu gibt[/i]
also, erstmal zum §249 Strafgesetzbuch (Raub):
ganz einfach gesagt setzt sich der raub aus den delikten [b]nötigung[/b] (§ 240 StGB) und [b]diebstahl[/b]
(§242 StGB). der raub ist also nun die anwendung von gewalt, oder aber auch die androhung einer gefahr für
leben oder gesundheit des betroffenen (also die nötigung), um die wegnahme (den diebstahl) einer fremden
beweglichen sache zu ermöglichen.
um das verständlicher darzustellen sind beispiele immer das beste, also :
1. A schlägt B zu boden und nimmt ihm die brieftasche ab - raub unter anwendung von gewalt
2. A hält B eine pistole an den kopf und nimmt sich dessen brieftasche - raub unter androhung einer gefahr
für leben oder gesundheit
weiterhin muss der täter/räuber vorsätzlich handeln. dass heisst, er muss wissentlich (der strafbarkeit
seines handelns bewusst) und wollentlich (die aus der tat entstehenden folgen in kauf nehmend) die tat
begehen.
ferner bleibt die zueignungsabsicht, was bedeutet, dass er die zu erlangende beute in seinen besitz, oder
den eines dritten bringen will. die art wie er die beute in seinen besitz bringt, also die zueignung an
sich, muss auch rechtswidrig sein. rechtswidrig ist sie dann, wenn er keine rechte an der sache geltend
machen kann.
ein beispiel: dem A wird der fotoapparat gestohlen, er bemerkt jedoch den täter, verfolgt ihn und wirft ihn
zu boden. danach nimmt er dem dieb den fotoapparat wieder ab.
dies ist kein raub. der A hat einen rechtlichen anspruch auf den fotoapparat, schliesslich ist er eigentümer
des gerätes. die zueignung des fotoapparates ist somit nicht rechtswidrig.
alles sehr kompliziert, nicht wahr??? dabei ist das schon sehr kurz zusammengefasst...
zum § 57 StVZO
der sagt eigentlich nur aus, dass dein tacho ab einem bestimmten geschwindigkeitswert (nämlich ab dem 2.
drittel der auf der tachoscheibe ausgewiesenen endgeschwindigkeit) die angezeigte geschwindigkeit abweichend
von der wirklich gefahrenen um bis zu 7% nach oben hin darstellen darf. dass heisst, dass du dich freust s
chnell zu fahren, aber eigentlich doch ein wenig langsamer unterwegs bist. sollte die grenze zwischen dem 1.
und dem 2. drittel deiner tachoscheibenendgeschwindigkeit unter 50 km pro h liegen, darf die abweichung der
darstellung erst ab der 50 km pro h - marke auftreten. dies ist allerdings nur relevant, wenn der tacho deines
fahrbaren untersatzes weniger als 150 km pro h endgeschwindigkeit anzeigt.
is doch ganz einfach oder???
[i]obwohl über griekys variante geschmunzelt hat[/i]
also, wenn mal wieder klärungsbedarf besteht, bin gern bereit
Stoo
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