Auf den Beitrag: (ID: 9140) sind "4" Antworten eingegangen (Gelesen: 558 Mal).
"Autor"

...untermiete....

Nutzer: OrioN
Status: Profiuser
Post schicken
Registriert seit: 26.03.2001
Anzahl Nachrichten: 7985

geschrieben am: 10.04.2003    um 20:57 Uhr   
hoi Folkz, muss mal was wissen für einen freund von mir:

Er wohnt bei seiner freundin (Freundin ist hauptmieterin der wohnung er ist eingetragener offizieller Untermieter)

so, nun will seine freundin (?) das er zum ende des Monats da raus is.

Ich muss nun wissen wie es Um die Kündigungsfrist in dem falle besteht.

Dangeee ;o)
  Top
"Autor"  
Nutzer: OrioN
Status: Profiuser
Post schicken
Registriert seit: 26.03.2001
Anzahl Nachrichten: 7985

geschrieben am: 10.04.2003    um 21:08 Uhr   
nö, is ein Vorgedruckter vertrag wo nur hinterlegt is das er untermieter is.
  Top
"Autor"  
Nutzer: Oberschlaumeier
Status: Profiuser
Post schicken
Registriert seit: 19.02.2003
Anzahl Nachrichten: 279

geschrieben am: 10.04.2003    um 21:30 Uhr   
Ist der Mietvertrag befristet oder unbefristet?
  Top
"Autor"  
Nutzer: waldgeist
Status: Profiuser
Post schicken
Registriert seit: 24.08.2002
Anzahl Nachrichten: 1497

geschrieben am: 10.04.2003    um 21:31 Uhr   
Ist die Untervermietung der Wohnung durch den Mieter ein gewöhnliches Mietverhältnis?


------------------------------------------------------------
Ja. Der Untermietvertrag ist ein eigenständiger und vollwertiger Mietvertrag zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter. Der Untermieter nimmt dabei die Stellung eines Vermieters mit allen Rechten und Pflichten ein.




Welche Rechtsbeziehungen bestehen zwischen dem Vermieter (Eigentümer) und dem Untermieter?


------------------------------------------------------------
Keine. Zwischen Vermieter und Mieter bestehen keine vertraglichen Ansprüche. Insoweit kann auch der Vermieter vom Untermieter nicht die Zahlung der Miete verlangen.


Das Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter

Zwischen Haupt- und Untermieter gilt in erster Linie das, was im Untermietvertrag vereinbart wurde, und ansonsten das normale Mietrecht des BGB. Das heißt unter anderem, daß die Miete zu Beginn des Untermietverhältnisses zwischen Haupt- und Untermieter grundsätzlich frei vereinbart werden kann, unabhängig davon, wieviel Miete der Hauptmieter selbst bezahlen muß. Unzulässig wird der Untermietzins erst, wenn er die sog. Wesentlichkeitsgrenze des §5 Wirtschaftsstrafgesetzes überschreitet (Mietpreisüberhöhung). Auch in der Folge ist der Hauptmieter - nicht anders wie der Vermieter - an die Schutzvorschriften des Miethöhegesetzes, z.B. einjährige Sperrfrist für Mieterhöhungen, ortsübliche Vergleichsmiete als Obergrenze und 30%ige Kappungsgrenze, gebunden (vgl. hierzu den Beitrag über Mieterhöhungen). Lediglich möblierte Zimmer, sofern sie nicht an eine ganze Familie vermietet wurden, sind von den Schutzvorschriften des Miethöhegesetzes ganz ausgenommen.

Ein gravierender Unterschied zum normalen Mietvertrag besteht allerdings beim Kündigungsschutz, zumindest wenn Haupt- und Untermieter unter einem Dach wohnen. So kann der Hauptmieter auch ohne die Benennung von Gründen kündigen, wenn er die normale Kündigungsfrist (also in der Regel drei Monate) um weitere drei Monate verlängert. Um die Kündigung abzuwehren könnte sich der Untermieter allenfalls auf die Sozialklausel nach §556a BGB berufen, derzufolge ein Auszug in bestimmten Fällen eine unzumutbare Härte darstellen kann (z.B. Schwangerschaft, Krankheit). Nicht auf die Härteklausel berufen kann sich dagegen der Bewohner eines möblierten Zimmers. Er muß sogar auf eine Kündigung ohne Kündigungsgrund mit einer zwei-Wochen-Frist jeweils zum Ablauf des Monats gefaßt sein. Und noch düsterer sieht es schließlich aus, wenn es gar keinen schriftlichen Untermietvertrag gibt: Kann der „Gast" nicht wenigstens einen mündlichen Vertrag nachweisen, so muß er die Wohnung auf Aufforderung sofort räumen.

Die Untermieter einer ganzen Wohnung genießen zwar eigentlich den gleichen Kündigungsschutz wie „normale" Mieter, d.h., der Hauptmieter ist an die gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden und muß vor allem ein berechtigtes Interesse nachweisen. Doch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist in bei Untermietverhältnissen in der Regel kein Problem.




Ich hoffe ich konnte helfen :-)

  Top
"Autor"  
Nutzer: kuschel34
Status: Profiuser
Post schicken
Registriert seit: 23.02.2003
Anzahl Nachrichten: 8

geschrieben am: 10.04.2003    um 21:32 Uhr   
Bei Untervermietung gelten (mit Ausnahmen*) die gleichen Kündigungsbestimmungen wie bei HauptmieterInnen, gemäß § 573 c Abs.1 BGB:
- Zahlen die UntermieterInnen ihre Miete monatlich, ist die Kündigung durch die HauptmieterInnen spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig - die Kündigungsfrist beträgt also drei Monate.
- Wenn das Untermietverhältnis bereits fünf bzw. acht Jahre besteht, verlängert sich die Kündigungsfrist gegenüber den UntermieterInnen um jeweils drei weitere Monate - sie beträgt dann sechs bzw. neune Monate.
- Zudem müssen die HauptmieterInnen ein "berechtigtes Interesse" an der Kündigung - z. B. berechtigten Eigenbedarf - nachweisen (§ 573 BGB).
Die UntermieterInnen können der Kündigung widersprechen und sich gegebenenfalls auf die Sozialklausel berufen (§ 574 Abs.1 und 2 BGB).
  Top