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Nutzer: loki12345
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geschrieben am: 01.07.2003    um 14:13 Uhr   
Noch etwas gfeht mir da gerade durch den kopf:
Es ist so, daß der Entsprechende Lizenzhalter (Beispiel WinXP-Microsoft) eine Anzeige stellen muss, damit die Polizei Aktiv werden kann. Nun müsste Microsoft, um eben diese Illegalen Downloads ausfindig zu machen, die User überwachen, sprich ausspionieren. Soweit ich informiert bin, ist jedoch genau das ebenfalls Illegal und somit vor Gericht nicht verwendbar. Ziemliche Zwickmühle, oder?


Datt Loki
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Nutzer: knuspy
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geschrieben am: 02.07.2003    um 11:21 Uhr   
Da wird das nächste Problem liegen loki *gg* hast recht man darf keine anderen Leute ausspionieren weil es dann ja gegen das Datenschutzrecht verstößt.
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Nutzer: knuspy
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geschrieben am: 03.07.2003    um 14:48 Uhr   
Recht auf Privatkopie :
Neue Einschränkungen

Das Knacken von kopiergeschützten CDs kann in Zukunft Strafbar sein. Das neue Urhebergesetzschränkt vorallem die Freiheit technisch versierter Anwender ein
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Das so genannte >Recht auf Privatkopien< erlaubt es dem Anwender gemäß § 53 Urhebergesetz (UrhG), Privatkopien von Büchern, Zeitschriften oder Daten- und Tonträgern herzustellen.
Bisher half dies einem Anwender ohne besondere technische Kenntnisse aber wenig, wenn beispielsweise ein Kopierschutz das Anfertigen von CD_Dubletten verhinderte, denn auf juristischem wag war nichts zu erreichen. Versierte User dagegen umgingen die Schutzmechnismen einfach mit geeignter Hardware und speziellen PC-Programmen. Am 11.April 2003 hat der Bundestag eine Änderung des Urhebergesetz beschlossen, die die Situation für beide Anwendergruppen ändert, sobald das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und im Bundesrat abgeschlossen ist. Die Freiheit der technisch versierten Anwender schränkt die Gesetzesänderung deutlich ein. So ist etwa bei CD's die Umgehung von Kopiergeschutzsperren und anderen technischen Schutzmechanismen nicht nur gemäß § 95a verboten, sondern nach § 108b UrhG auch künftig strafbar, wenn die Maßnahme nicht ausschließlich zum privaten Gebraucht erfolgt. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafen bis zu einem Jahr Gefängnis. Gleichzeit verbessert sich aber auch die juristische Position der Käufer in einigen Punkten.
zum privaten Gebrauch erfolgt. Der Strafrahmen
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Nutzer: knuspy
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geschrieben am: 03.07.2003    um 15:10 Uhr   
Was bisher galt
HBisher durften unter anderem die CD-Hersteller durch technische Schutzvorrichtungen digitale Privatkopien von Standard ->Compact-Discs< (CDs) verhindern. Ob dies ein Verstoß gegen § 53 UrhG darstellte war unter Juristen umstritten, da auch die Möglichlkeit existierte, analoge Kopien auf Musikkasetten anzufertigen. Soweit erkennbar, haben auch die Gerichte zu dieser Frage bisher keine Entscheidung getroffen.
Die Schutzvorrichtung führten teilweise dazu, dass die CDs auf bestimmten CD-Playern oder den CD-ROM-Laufwerken der PCs nicht mehr liefen. Der Anwender hatte in diesen Fällen nur die Möglichkeit, die CD gegen eine abspielbare umzutauschen, den Preis zu mindern oder ihn zurückzuverlangen. Aber auch diese Rechte waren eingeschränkt, wenn der Verkäufer ausreichend darüber aufgeklärt hatte, das ein Kopierschutz existierte und welche Auswirkungen er haben könnte. Wenn kein Kopierschutz vorhanden war, konnte der Kunde gemäß § 53 UhrG Privatkopien herstellen. Außerdem durfte er den Kopierschutz umgehen, um Dubletten für den privaten Gebrauch anzufertigen.
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die neuen Regeln
Privatkopien dürfen auch weiterhin nur natürliche Personen zum Gebrauch innerhalb der privaten Spähre anfertigen. Defacto aber nur, wenn diese nicht kopiergeschützt sind. Es kann also zum Beispiel eine Zweit-CD für einen CD-Wechsler im Schlafzimmer oder im Auto angelegt werden. Dagegen ist es unzulässig, etwa auf einer komerziellen Veranstaltung kopierte CDs abzuspielen. Neu in diesem Zusammenhang, dass die Regelung analoge und digitale Kopien umfasst, da sie den Begriff >Beliebige Träger< verwendet. Damit werden durch § 53 UrhG nun beispielsweise auch 1:1-Kopien aus CD-Brennern geschützt, für die bisher keine Rechtsklarheit bestand. Unter Juristen ist umstritten, od durch die änderung des UrhG Privatkopien nur noch erlaubt sind, wenn eine eigene CD vervielfältigt wird. Bisher konnten auch CDs von Dritten benutzt werden, was Juristen aus der Differenzierung zwischen § 53 Absatz 2 Nr.2 >eigenes Werkstück< und § 53 Absatz 1 UrhG >Werk< abgeleitet haben. Die Gesetzesänderung hat diesen Unterschied nicht beseitigt. Dies führt dazu, dass im Rahmen von § 53 UrhG auch weiterhin CDs von Dritten verwendet werden können, dies aber im Rahmen von § 108b UrhG zur Strafbarkeit des Anwenders führen kann, wenn diese Dritten fremde sind. Der User sollte daher nur von eigenen CDs Kopien fertigen und eigen Kopien nur an enge Verwandte weitergeben. Diese Kopien können von den Bekannten auch kopiert werden und weitergeleitet werden. Bisher dürfen pro CD 7 Kopien angefertigt werden
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Quelle: Dr. Ingo Meyer bzw. PC Professionell
Den rest lasse ich weg weil das unintressant ist was jetzt kommt ;o)
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"Autor"  
Nutzer: prof.mastram
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geschrieben am: 05.07.2003    um 17:46 Uhr   
genau...
Das Recht auf eine Privatkopie einer CD besteht weiterhin,
jedoch wenn diese CD kopiergeschützt ist und der User diesen Kopierschutz "umgeht", dann verfällt dieses Recht praktisch.
Interessanterweise ist die Herstellung von Viren und Trojanern nicht verboten (siehe Software-Entwicklung),
aber deren Anwendung und Verbreitung ist illegal...

Ein ähnlcher Fall also,der ebenso heiß umstritten ist wie derzeit das downloaden urheberrechtlich geschützter Software....


*prof*
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