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Nutzer: geierwalli
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geschrieben am: 21.07.2006    um 15:39 Uhr   
:-s ich habe mia grade diesen beitrag durchgelesen weil auch ich schon des öfteren geld verliehen habe und finde es wirklich schlimm wenn man diesem denn noch hinterherrrennen muss .....aber wie das mit den fristen war wusst ich jedoch nicht ...hatte mal ner freundin 3000 geliehn und grade festgestellt das die frist fast um war...sie wär dann gut weggekommen ...naja abba denke wenn man schon jemand findet der einem geld zinslos leiht sollte man zusehen dieses auch freiwillig zurückzuzahlen und wenn es niedrige raten sind...jeder geht für sein geld arbeiten....

knuuutschatz so nebenbei dat nessi weilsch lang nimma gesehn bussi kleene
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"Autor"  
Nutzer: prof.mastram
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geschrieben am: 24.07.2006    um 02:05 Uhr   
Schulden hin, Schulden her...*gg
Ich hatte mal ein Problem: Ich wollte mir ne neue Wohnung suchen und bin zu einem stadtbekannten Vermieter gegangen, bei dem ich vor mehr als 11 Jahren schon mal eine Wohnung angemietet hatte...
Der Vermieter weigerte sich mir eine neue Wohnung zu geben, da ich ja noch "Mietschulden" bei ihm offen hatte, die zuvor beglichen werden müssten... Recht hat er ja, aber da sich die Besitzverhältnisse gleich nach meinem ungeplanten Auszug aus meiner alten Wohnung geändert hatten, zweifelte ich an den Anspruch des Vermieters auf Begleichung der "Mietschulden"...
Ich erkundigte mich nach dem neuen Besitzer des Mietshauses, wo ich vor 11 Jahren gewohnt hatte und wollte ihn fragen, ob er die "Mietschulden" mit übernommen hätte... wenn ja, dann verfiele der Anspruch des vormaligen Besitzers auf Begleichung der "Mietschulden", und würde somit unberechtigterweise mir eine neue Wohnung zur Miete verweigern...
Der neue Besitzer meldete sich weder schriftlich noch telefonisch bei mir, persönlich konnte ich ebenfalls nicht mit reden, sondern nur über seinen Sohn. Die Sache verlief im Sande bzw. es tat sich nichts weiter in der Sache, so dass ich mir einen anderen Vermieter suchen musste und dort auch eine Wohnung bekam.
Fazit: Der alte Vermieter meiner alten Wohnung hat keinen Anspruch auf Begleichung der "Mietschulden" und der neue Besitzer erhebt keinen Anspruch auf Begleichung der "Mietschulden". Solange der neue Besitzer keinen Anspruch erhebt, dann gilt diese Schuld als "verjährt". Der alte Vermieter verweigert mir eine neue Wohnung demzufolge nur, weil er nicht noch mal ein Risiko auf "Mietschulden" eingehen will, also aus reiner Schikane würde ich mal sagen...

na und dann habe ich auch noch ein paar Schulden, die nicht direkt durch mich entstanden sind, sondern durch meine Frau... doch da sie sich von mir getrennt und sich ins Ausland abgesetzt hat, bleibt die ganze Schose an mir hängen...*grummel*


*prof*

  TopZuletzt geändert am: 24.07.2006 um 02:08 Uhr von prof.mastram
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Nutzer: Merlie1
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geschrieben am: 24.07.2006    um 13:39 Uhr   
Hallo zusammen :-),

ich möchte mich auch mal ein wenig einmischen /fg

*kramt ihr schlaues Buch raus und zitiert ein wenig:

"Die Verjährung ..... wurde durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2001 erheblich verändert, vereinfacht und gestrafft ....


Die einzelnen Verjährungsfrist sind in den §§ 195 ff. BGB geregelt.
Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nunmehr drei Jahre. ....

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginn daher mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den anspruchbegründenden Umständen und dem Schuldner Kenntnis erlangt ..."

@ Dirk

"... Aufgabe einer Rechtsanwaltskanzlei ist vor allem auch die Überwachung der Verjährung der Ansprüche, mit deren Geltendmachung oder Betreuung der Mandant die Kanzlei beauftragt hat. Versäumt der Rechtsanwalt Verjährungsfristen mit der Folge, dass der Gegner eine Bezahlung wegen eingetretener Verjährung verweigert, haftet der Anwalt auf diese Forderung ...".

Nur für den Fall, dass da mal ein Haftungsfall entsteht ;-)

Im übrigen denke ich nicht, dass das Durchforsten von BGH-Urteilen etwas bringt. Fälle, die der BGH entscheidet sind komplex und schwierig. Fragen wie "Wann ist die Verjährung eingetreten", "Wurde sie gehemmt", "Neulauf einer Verjährung" usw. usw.

Ich bin mir sicher, dass der BGH eine Revision in form von "A schuldet B 100 Euro" sicher nicht zulassen wird.

Aber natürlich ist es jedem freigestellt, sich seine Freizeit mit extrem komplizierten und für einen "Normalo" nicht verständlichen Rechtsfragen und Entscheidungen zu versüssen :-)

Merlie *die allen noch einen schönen verjährungsfreien Tag wünscht :-)


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